BFH äußert sich zur Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen
Steuerfreie Zuschläge
Ärztinnen und Ärzte erhalten für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfreie Lohnzuschläge. Die Höhe der steuerfreien Zuschläge ist im Einkommensteuerrecht nach Prozentsätzen festgelegt (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Danach sind Zuschläge für Nachtarbeiten bis zu 25 Prozent, für Sonntagsarbeiten bis zu 50 Prozent, für Arbeiten an Feiertagen bis zu 125 Prozent und für Arbeiten an Weihnachten bis zu 150 Prozent steuerfrei.
Bemessungsgrundlage
Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einer aktuellen Entscheidung festgelegt, dass für die Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen stets der Grundlohn und nicht ein ggf. gesondert vereinbartes Bereitschaftsdienstentgelt maßgeblich ist (Urteil vom 11.4.2024, VI R 1/22). Damit kommt es im Ergebnis nicht darauf an, wie Krankenhaus-Arbeitgeber die Grundlohnbestandteile berechnen oder bezeichnen. Die Bereitschaftszeit ist in die Berechnung des Grundlohns nach der konkreten Stundenzahl miteinzubeziehen. Unerheblich ist auch, wie sich Ärztinnen und Ärzte mir ihren Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern bezüglich des Ansatzes der Bereitschaftszeit (zu 100 % oder weniger) geeinigt haben.
Rufbereitschaft unerheblich
Der BFH hat auch betont, dass für die steuerfreie Zuschlagsberechnung Arbeitszeitberechnungen für eine etwaige Rufbereitschaft nicht heranzuziehen sind, da die Rufbereitschaft nicht die Anwesenheit der Ärztin bzw. des Arztes am Arbeitsplatz voraussetzt.
Stand: 27. August 2024